MV: Wie genau muss eine geplante Satzungsänderung in der Einladung angegeben werden?

Tagesordnungspunkte müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung „hinreichend genau“ bezeichnet werden. Wie genau kann im Einzelfall aber unklar sein. Was dann gilt, klärt Rechtsanwalt Michael Röcken anhand einer Leseranfrage. |

Frage: In unserer Satzung haben wir als einzige Ladungsform die örtliche Tageszeitung vorgesehen. Nun möchten wir die Satzung umfassend ändern. Müssen wir die von uns geplante Satzungsänderung insgesamt in der Zeitung aufnehmen oder reicht in der Tagesordnung die Angabe „Satzungsänderung“?

Antwort: Es ist es umstritten, wie genau eine Satzungsänderung den Mitgliedern anzukündigen ist. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die geplanten Satzungsänderungen möglichst genau ankündigen.

Registergericht prüft häufig die Einladung

Das Problem ist, dass sich die Registergerichte bei Satzungsänderungen oder -neufassungen sehr oft die Einladung vorlegen lassen, um zu prüfen, ob die geplanten Satzungsänderungen den Mitgliedern hinreichend genau mitgeteilt wurden. Nach der Rechtsprechung soll den Vereinsmitgliedern in der Einladung mit der Ankündigung der Tagesordnung und des Beschlussgegenstandes bekanntgemacht werden, „worum es geht“. Sie sollen dadurch Gelegenheit erhalten, sich über ihre Teilnahme an der Versammlung schlüssig zu werden und sich auf die Versammlung vorzubereiten, sodass sie vor Überraschungen geschützt werden. Die Tagesordnung soll einen allgemeinen Überblick geben, alle Einzelheiten braucht sie jedoch nicht zu enthalten. Wie genau der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung zu bezeichnen ist, richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2001, Az. 2 W 144/01, Abruf-Nr. 239814).

Wichtig | Wenn Sie die Satzung nur in einigen Punkten ändern möchten, reicht eine Gegenüberstellung der alten und neuen Formulierungen. Nur bei einer Satzungsneufassung müssen Sie den Mitgliedern den Gesamttext bekanntgeben.

TOP „Satzungsänderung“ genügt regelmäßig nicht

Mit einer allgemeinen Zeitungsanzeige und einem schmalen Hinweis auf eine „Satzungsänderung“ werden Sie diesen Anforderungen nicht gerecht. Im vereinsrechtlichen Schrifttum wird daher vertreten, dass es ausreicht, wenn Sie die konkreten Anträge auf der Vereinswebsite veröffentlichen.

 

PRAXISTIPP | Hier können Sie auch eine Landing-Page gestalten und auf diese mit einem QR-Code verweisen. Dieser lässt sich gut in der Zeitung unterbringen. Als weitere Möglichkeit würde sich anbieten, darauf zu verweisen, dass Sie die konkreten Anträge in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereithalten.

 
Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 03/2024, Seite 20
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