Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird und im Falle des Widerspruchs und der vollständigen Angabe der Postanschrift die Übersendung einer schriftlichen Einladung erfolgt, ist zulässig. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt.
Im konkreten Fall enthielt die Satzung folgende Regelung: „Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich ‒ unter Angabe einer vollständigen postalischen Anschrift ‒ widerspricht.“ Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt, weil die Regelung (zu) unbestimmt sei. Es seien mehrere elektronische Übermittlungswege (E-Mail, WhatsApp, Messengerdienste) denkbar.
Der Verein klagte ‒ mit Erfolg. Einladungsform und Übermittlungsweg müssen ‒ so das OLG ‒ so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann. Die Vereinssatzung kann daher ohne weiteres anordnen, dass schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, durch eingeschriebenen Brief, Boten, Anzeigen in einer bestimmten, namentlich zu bezeichnenden Zeitung oder Anschlag im Vereinslokal eingeladen wird.
Mehrere mögliche elektronische Übermittlungswege sind zulässig, wenn ein Vereinsmitglied dem Verein mehrere Übermittlungsmöglichkeiten nennt; er also neben seiner E-Mail-Adresse auch seine Mobilfunknummer mitteilt. Dass das Mitglied für die Übersendung der Einladung zur Mitgliederversammlung aus mehreren elektronischen Übermittlungswegen auswählen kann, führt zu keiner unzumutbaren Erschwernis. Es wird ihm weder ein unzumutbarer Nachforschungsaufwand abverlangt noch besteht das ernsthafte Risiko, dass die Einladung unentdeckt bleibt. Denn elektronische Nachrichten werden dem Empfänger unverzüglich angezeigt und können mühelos schon mit einem handelsüblichen Smartphone gelesen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2024, Az. I-3 Wx 69/24, Abruf-Nr. 242832).