Zur Durchführung der Mitgliederversammlung „im Wege der elektronischen Kommunikation“ nach § 32 BGB zählt auch die Video- oder Telefonkonferenz. Das hat das OLG Düsseldorf klargetellt und der Klage eines Vereins gegen die Nichteintragung durch das Registergericht stattgegeben.
Das Registergericht hatte die Ablehnung damit begründet, dass lt. der Satzung des Vereins virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden sollten. § 32 Abs. 2 BGB gestatte aber lediglich die Durchführung einer Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wozu die Telefonkonferenz nicht zähle.
Dem widersprach das OLG Düsseldorf. Nach § 32 Abs. 2 S. 1 BGB könne bei der Einberufung der Mitgliederversammlung vorgesehen werden, dass Mitglieder auch im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).
Dementsprechend ist nicht nur eine Versammlungsteilnahme per Videokonferenz zulässig, sondern ebenso eine per Telefonkonferenz. Das OLG begründet das mit Verweis auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf. Hier war zunächst nur eine Videokonferenz vorgesehen. Das wurde dann auf alle elektronischen Medien erweitert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2024, Az. I-3 Wx 69/24, Abruf-Nr. 242832).