Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist nach § 32 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnungspunkt) bei „der Einberufung bezeichnet“ wird. Wie genau dies zu geschehen hat, bleibt im Gesetz offen und richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Eine wörtliche Wiedergabe der Beschlussvorlage ist regelmäßig nicht erforderlich, entschied das LG Heidelberg. |
Die Regelung bezweckt, die Vereinsmitglieder vor Überraschungen in der Mitgliederversammlung zu schützen und ihnen Gelegenheit zu geben, über die Notwendigkeit einer Teilnahme zu entscheiden und sich auf die zur Beratung anstehenden Themen vorzubereiten. Dazu reicht es grundsätzlich aus, dass die Mitglieder in der Einladung mit dem Verhandlungsgegenstand im Allgemeinen vertraut gemacht werden. Eine wörtliche Übermittlung der Anträge ist nicht erforderlich. Der Beschlussgegenstand muss allerdings seinem wesentlichen Inhalt nach grundsätzlich so klar umrissen sein, dass jedes Mitglied seine Bedeutung erfassen, eine sinnvolle Entscheidung über die Notwendigkeit seiner Anwesenheit treffen und entscheiden kann, wie es sich in der Abstimmung verhalten will (LG Heidelberg, Urteil vom 22.02.2024, Az. 5 O 62/23, Abruf-Nr. 244397).
Wichtig | Im Einzelfall kann die wörtliche Wiedergabe der Beschlussvorlage oder das Beifügen von Beschlussdokumenten aber erforderlich sein. Das gilt etwa, wenn über den Abschluss eines Mietvertrags entschieden werden soll. Hier kann der konkrete Inhalt (z. B. die Mietdauer) entscheidungsrelevant sein und muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung bekannt gemacht werden.