Wann und unter welchen Bedingungen Ihr Verein haftbar gemacht werden kann, legt das Haftungsrecht fest. Bleiben Sie mit dem VVS immer über die aktuellsten Entwicklungen und Urteile im Haftungsrecht informiert.
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Wann haftet der Liquidator eines Vereins dessen Gläubigern? Mit dieser Frage hat sich das OLG Brandenburg auseinandergesetzt.
Hintergrund Nach § 53 BGB haften Liquidatoren den Gläubigern eines Vereins, wenn sie ihre Pflichten verletzen oder Vermögen, das zur Befriedigung der Gläubiger bestimmt ist, anderweitig verwenden. Zu den Pflichten der Liquidatoren gehören
Die Bekanntmachung dient der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, damit die Erfüllung der Forderung aus dem Vereinsvermögen im laufenden Sperrjahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auflösung gewährleistet werden kann. Das Vermögen wird erst nach Ablauf des Sperrjahrs an die Anfallberechtigten verteilt. Ohne die Bekanntmachung beginnt der Lauf des Sperrjahrs nicht. Unterlässt der Liquidator die Bekanntmachung, haftet er nicht automatisch persönlich. Will ein Gläubiger über das Sperrjahr hinaus eine Forderung geltend machen, muss er nachweisen, dass seine Forderung dem Verein bekannt war und er nicht über die Liquidation informiert worden war (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2023, Az. 7 U 130/22, Abruf-Nr. 234935).
Schließen Personen, die nicht als Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind, im Namen des Vereins Rechtsgeschäfte ab, riskiert der Verein eine Haftung für diese Verträge nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Ein solches Risiko besteht aber nicht ohne Weiteres. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Brandenburg.
Im konkreten Fall hatte ein Landwirt im Namen eines aufgelösten Reitvereins Maschinen ausgeliehen. Weil die Maschinen auf dem früheren Vereinsgelände standen, konnte der Anschein entstehen, der Landwirt habe tatsächlich für den Verein gehandelt. Die Verleihfirma verklagte deswegen den Verein auf Zahlung und Schadenersatz. Da der Verein bereits liquidiert war, wollte sie den Liquidator in Haftung nehmen. Das Gericht lehnt eine solche Inhaftungnahme ab. Zwar hatte der Liquidator seine Pflichten verletzt, weil er die Liquidation nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben hatte. Das Gericht sah aber keine Voraussetzung für eine Zurechnung zum Verein nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
Voraussetzung der Zurechnung des Handelns zum Verein aufgrund einer Duldungsvollmacht wäre, so das OLG, dass der Landwirt mit Wissen des Vereins auftrat und der Geschäftspartner dieses Auftreten so verstehen durfte, dass der Verein tatsächlich eine Vollmacht erteilt hatte. Die Firma konnte aber nicht nachweisen, dass der Landwirt mit Wissen des Liquidators handelte. Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht kommt in Frage, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht erkennt, wenn er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Dabei muss das Handeln des Vertreters von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein. Dazu hätte der Landwirt wiederholt für den Verein auftreten müssen. Das war aber nicht der Fall. Ebenso wenig hätte der Verein erkennen können, dass Maschinen auf seinen Namen bestellt wurden, weil er das Gelände, wo sie standen, nicht mehr nutzte (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2023, Az. 7 U 130/22, Abruf-Nr. 234935).
Quelle: IWW VereinsBrief. 05.2023
Ein Verein haftet als Veranstalter, wenn Besucher in angemieteten Räumen die Notruftaste des Fahrstuhls betätigen. Das entschied das LG Koblenz im Fall eines Karnevalsvereins.
Der Verein hatte von der Gemeinde das Bürgerhaus für eine Saisons-Eröffnungsfeier angemietet. Im Mietvertrag übernahm der Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die Gemeinde von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei.
Bei der Saisons-Eröffnungsfeier wurde mehrfach die Notruftaste des Aufzugs betätigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen Mitarbeiter zur Überprüfung und stellte diesen Einsatz der Gemeinde in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden.
Die Gemeinde verklagte den Verein auf Ersatz der Kosten und bekam vor dem LG Recht.
Die Kosten, die durch die Auslösung des Notrufs entstanden, waren zwar nicht vom Wortlaut der Haftungsklausel im Vertrag umfasst. Die Klausel musste nach Ansicht des LG aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ergänzend so ausgelegt werden. Die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs liege allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters, weil nur er Einfluss darauf hatte, wer Zutritt zu seiner Veranstaltung bekam. Der Verein müsse bei einer Karnevalsfeier auch durchaus mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern rechnen
(LG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2021, Az. 6 S 238/20, Abruf-Nr. 224910).
Wichtig | Der Fall zeigt, dass Vereine, die mit dem Vermieter eine bei solchen Verträgen übliche Haftungsübernahme vereinbaren, auch auf nicht unmittelbar naheliegende Schadenfälle achten müssen.
Ein Verein kann in seiner Satzung die Haftung von Vorständen und Vereinsmitgliedern stärker beschränken als es § 31a und 31b BGB vorgeben. Das hat das OLG Nürnberg klargestellt. |
§ 31a und 31b BGB stellen Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder sowie beauftragte Ehrenamtler von der Haftung bei leicht fahrlässigem Handeln frei. Das gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber den Mitgliedern. Voraussetzung ist, dass es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten handelt.
Die Vergütung dafür darf nicht höher sein als 720 Euro (Hinweis: seit 2021 nicht höher als 840,00 €) pro Jahr.
Keine Befreiung sieht das BGB bei der Haftung für Schäden vor, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
Wichtig | § 31a und b BGB begrenzen die Haftung nur im Innenverhältnis. Die Außenhaftung - gegenüber Dritten - ist nicht begrenzt. Hat der Verein kein ausreichendes Vermögen für diese Haftungsübernahme, greift deswegen die Freistellung von der Außenhaftung nicht. Der Ehrenamtler haftet gesamtschuldnerisch neben dem Verein.
In der Satzung kann der Verein aber auch eine Haftungsfreistellung für grobe Fahrlässigkeit festlegen. Für das OLG Nürnberg gewährleisten die §§ 31a und 31b BGB nämlich nur so etwas wie einen Mindestschutz. Nach unten darf nicht abgewichen werden, wohl aber „nach oben“. Folglich ist eine satzungsmäßige Haftungsbeschränkung auch für grob fahrlässiges Verhalten möglich. Dies entspricht nach Auffassung des OLG auch dem Gesetzeszweck (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2015, Az. 12 W 1845/15, Abruf-Nr. 146073).
Wichtig | Ein Haftungsfreistellung für Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden, ist aber auch per Satzung nicht möglich (§ 273 Abs. 3 BGB).
Für die Haftungsfreistellungspraxis in der Vereinssatzung ergeben sich folglich zwei Spielfelder.
Eine Haftungsbeschränkung per Satzung ist insbesondere für vergütete Vorstände sinnvoll. Hier greift nämlich auch die Befreiung des § 31a BGB bei einfacher Fahrlässigkeit nicht. Üblich ist es deswegen hier, die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu begrenzen. Eine solche Haftungsausschlussklausel könnte wie folgt lauten:
Satzungsklausel / Haftungsbegrenzung des Vorstands |
Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten. |
Wichtig | Auch die Haftungsfreistellung per Satzung bezieht sich aber nur auf das Innenverhältnis. Die Satzung wirkt nur gegenüber Mitgliedern, nicht aber gegenüber Nichtmitgliedern, wie etwa Besuchern der Vereinsveranstaltungen.
Anders als gegenüber Dritten kann die Satzung nicht nur für den Vorstand, sondern auch für den Verein die Haftung gegenüber Mitgliedern beschränken. Sinnvoll ist das insbesondere bezüglich der spezifischen Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft selbst ergeben - die also gegenüber Dritten nicht bestehen. Ein Haftungsausschluss ist insbesondere bei den Fällen sinnvoll, die die Versicherung nicht deckt.
Satzungsklausel / Haftungsbegrenzung gegenüber Mitgliedern |
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. |
Eine Haftungsfreistellung auch bei grober Fahrlässigkeit sollte aber gut überlegt sein. Schließlich erwartet der Verein vom Vorstand, dass dieser bei der Ausübung seines Amts die entsprechende Sorgfalt walten lässt.
PRAXISHINWEIS | Eine pauschale Freistellung ist nach Auffassung von VB nicht dienlich. Sollte ein Schadensfall eintreten, kann der Verein immer noch darauf verzichten, den Vorstand in Anspruch zu nehmen - auch bei grober Fahrlässigkeit. |
Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung kann ein solcher Verzicht zudem im Widerspruch zum Gemeinnützigkeitsrecht stehen. Erfolgt ein Verzicht, der in dieser Weise bei Dritten nicht üblich ist, verstößt der Verein gegen das Verbot des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO: Er begünstigt nämlich den Vorstand „durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen“. Ein hoher Anspruchsverzicht stellt aber faktisch eine erhebliche finanzielle Besserstellung des Vorstandsmitglieds im Vergleich zu Dritten dar.
Viele Vereine decken ihren Mittelbedarf vor allem über Zuwendungen der öffentlichen Hand. Folglich sind Rückforderungen des Zuwendungsgebers für viele Vorstände ein Angstthema. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen zur Durchgriffshaftung auf Vereinsvorstände bringt hier ein Stück Entwarnung: Die persönliche Inanspruchnahme von Vorstandsmitgliedern ist nur im Ausnahmefall möglich.
Ein Verein in Bremen hatte Fördermittel von der Senatsverwaltung erhalten. Der angestellte Verwaltungsleiter veruntreute Gelder, indem er ungerechtfertigte Gehaltszahlungen an seine Ehefrau vornahm.
Als der Verein keine hinreichenden Verwendungsnachweise vorlegte und die Veruntreuung der Gelder offenbar wurde, forderte die Senatsverwaltung Fördermittel und Zinsen in Höhe von über 150.000 Euro zurück. Der Verein war mittlerweile zahlungsunfähig und hatte Insolvenzantrag gestellt. Den lehnte das Amtsgericht mangels Masse ab. Der Verein wurde liquidiert.
Die Senatsverwaltung nahm daraufhin die vier Vorstandmitglieder persönlich in Anspruch, da sie Rückforderungen gegen den aufgelösten Verein nicht mehr durchsetzen konnte. Der Vorstand sei persönlich haftbar, weil er gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen habe. Außerdem habe er seine Geschäftsführungspflichten verletzt. Damit greife auch die gesetzliche Haftung nach §§ 823 und 826 BGB (Delikthaftung).
Ein Vorstandsmitglied klagte dagegen. Das VG Bremen gab ihm Recht. Die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung waren nicht erfüllt (VG Bremen, Urteil vom 22.03.2018, Az. 5 K 343/17, Abruf-Nr. 203052).
Eine Durchgriffshaftung kommt prinzipiell in Betracht, wenn das Vermögen der Gesellschaft (Verein) und das Privatvermögen eines (faktischen) Gesellschafters wegen Vermischung nicht hinreichend voneinander getrennt werden können. Eine solche Verschleierung konnte das VG aber nicht erkennen.
Eine unzureichende Buchführung sei keine ausreichende Grundlage für eine Durchgriffshaftung. Haftungsgrund ist hier nämlich nicht die mangelhafte Buchführung. Es müsse vielmehr eine „Vermögensvermischung“ vorliegen, die die Kapitalschutzvorschriften missachtet und zu einer Unkontrollierbarkeit der Zahlungsvorgänge führt, bei der das Vermögen der Gesellschaft und des Gesellschafters nicht mehr unterschieden werden können.
Das Gericht sah aber keine Hinweise dafür, dass die Mittel dem Privatvermögen des Vorstandsmitglieds zugeflossen sein könnten. Zudem hatte der Vorstand auf die Vermögensvermischung keinen Einfluss. Dass er die Abrechnungs- und Buchführungstätigkeit des Verwaltungsleiters nicht hinreichend kontrolliert hat, führt hier noch zu keiner Verantwortlichkeit des Vorstands.
Das VG sah auch keinen Missbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Die Senatsverwaltung wusste um die Organisationsform des Zuwendungsempfängers als Idealverein. Sie hat die Fördermittel trotzdem gewährt. Da sich der Verein ausschließlich aus Projektfördermitteln finanzierte, musste ihr klar sein, dass sie das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Vereins trägt.
Aus der unzureichenden Belegvorlage und Überwachung der Buchführung ergibt sich – so das VG – noch kein Rechtsformmissbrauch. Der würde voraussetzen, dass der Verein als juristische Person rechtsmissbräuchlich vorgeschoben und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen wurde. Da die Buchhaltung lediglich mangelhaft war und nicht ganz fehlte, sah das VG hier aber kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Vorstands.
Eine Haftung wegen Organisationsverschuldens sah das VG ebenfalls nicht. Die unzureichende Organisation der Buchführung und mangelnde Überwachung des eingesetzten Verwaltungsleiters reichten dafür nicht aus.
Eine Durchgriffshaftung – so das Gericht – verlangt ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten, das besonders schützenswerte Gläubigerinteressen schädigt. Im konkreten Fall fehlte es aber nicht an jeglicher Organisation oder Kontrolle der Buchhaltung. Der Vorstand hatte die Überweisungen des Verwaltungsleiters kontrolliert, die Veruntreuung war aber nicht ohne Weiteres zu erkennen, weil die Lohnzahlungen als Sammelüberweisung erfolgten. Weitergehende Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Verwaltungsleiter und dessen Buchführungstätigkeit musste der Vorstand hier nicht treffen, weil sich zuvor keinerlei erkennbare Auffälligkeiten ergeben hatten.
Auch für eine gesetzliche Haftung nach § 823 BGB konnte das Gericht keine Grundlage erkennen. Es ergab sich weder eine Organaußenhaftung noch war gegen Schutzgesetze verstoßen worden.
FAZIT | Rückzahlungsansprüche aus Zuwendungsverträgen fallen unter die vertragliche Haftung. Hier ist der Vorstand durch § 31 BGB (Organhaftung) vor einem Haftungsdurchgriff in sein Privatvermögen geschützt. Das VG stellt aber auch klar, dass eine private Haftung der Vorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung in Frage kommt. Dafür fehlt die Grundlage, wenn der Vorstand seinen Buchführungs- und Kontrollpflichten im Wesentlichen nachkommt. Beachten Sie aber, dass der Vorstand neben der Außenhaftung (dem Zuwendungsgeber gegenüber) auch eine Innenhaftung gegenüber dem Verein hat. Der Verein könnte den Vorstand für den Schaden in Regress nehmen, der ihm durch eine Rückzahlung von Fördermitteln entsteht. Hier kommt schon bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung in Frage, wenn der Vorstand nicht ehrenamtlich tätig ist. |
| Ein Vereinsvorsitzender haftet nicht dadurch für eventuell entgangene Sponsorengelder oder für Spieler- und Trainerverträge, dass er sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt hat. Das Vorstandsamt verpflichtet nicht zur finanziellen Unterstützung des Vereins. Das hat das OLG Koblenz entschieden. |
Im konkreten Fall hatte ein Sponsor eine Zusage zurückgezogen. Der Fußballverein verklagte sowohl den Sponsor als auch den ehemaligen Vorsitzenden. Die Haftungsansprüche gegenüber dem Vorstand begründete er damit, dass er die Sponsoringleistungen anders hätte gestalten müssen, um den Hauptsponsor weiter zu binden. Die Finanzierung des Vereins war für die Zukunft fraglich, nachdem es über Jahre hinweg nicht gelungen war, andere Sponsorships in ähnlicher Größenordnung zu finden.
Während das OLG den Sponsor auf seine mündliche Zusage verpflichtete und zur Zahlung verurteilte, sah es beim Vorstand keine Haftungsgrundlage. Er hafte nicht aufgrund der abgeschlossenen Spieler- und Trainerverträge oder deshalb, weil er sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt habe. Das Vorstandsamt verpflichtet nicht zur finanziellen Unterstützung des Vereins. Auch war die Sponsorenzusage nicht an die Person des Vorstands gebunden. Auch wenn die geschlossenen Spielerverträge den Verein finanziell überfordert haben, greife immer noch die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB. Danach haftet ein ehrenamtlicher Vorstand nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die aber war für das OLG nicht ersichtlich (OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018, Az. 10 U 893/16, Abruf-Nr. 201308).
Weiterführender Hinweis
| Geht von Vereinsanlagen eine Ruhestörung aus, richtet sich ein Unterlassungsanspruch gegen den Verein und nicht gegen seinen Vorstand. Das hat das LG Hamburg für einen Verein entschieden, der sein Vereinsheim für private Feiern vermietet hatte. |
Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die in der Nachbarschaft des Vereinsheims angesiedelt war, den Vorstand wegen Ruhestörung verklagt. Das LG stellte fest, dass dem Verein die Vermietung des Vereinshauses nicht generell untersagt werden kann. Es gebe auch keine Anspruchsgrundlage gegen den Vorstand. § 31 BGB regelt die Haftung des Vereins für seine Organe. Vermieter und damit Störer im Sinn des §§ 906, 1004 BGB ist allein der Verein. Nur er kann damit auch Adressat eines Verbots sein (LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2017, Az. 321 S 65/16, Abruf-Nr. 201306).
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, aus dem IWW-VereinsBrief
| Betreiber einer „Fanseite“ sind gemeinsam mit Facebook für den dortigen Datenschutz verantwortlich. Diese Auffassung vertritt der EuGH. Erfahren Sie, welche Folgen sich für Fanseiten von Vereinen daraus ergeben und was Sie tun müssen, um eine Haftung zu vermeiden. |
Eine Fanseite ist ein Benutzerkonto, das Privatpersonen, Unternehmen und auch Vereinen bei Facebook einrichten können. Nach der Registrierung könne Sie die Facebook-Plattform nutzen, um Ihren Verein den Nutzern von Facebook zu präsentieren.
Mit Hilfe der Funktion „Insights“, die Ihnen Facebook als nicht abdingbaren Teil des Benutzungsverhältnisses kostenfrei zur Verfügung stellt, können Sie anonymisierte statistische Daten erhalten, wer Ihre Seiten nutzt und so auch eigene (in der Regel kostenpflichtige) Werbung schalten.
Im konkreten Fall hatte die Datenschutzbehörde des Landes Niedersachsen eine Wirtschaftsakademie aufgefordert, ihre Fanseite bei Facebook zu löschen. Nach Auffassung der Behörde wiesen nämlich weder die Wirtschaftsakademie noch Facebook die Besucher der Fanseite darauf hin, dass Facebook mittels Cookies personenbezogene Daten erhebt und diese Daten danach verarbeitet.
Unter „Cookies“ versteht man Datenpakete, die beim Besuch einer Website auf dem lokalen Rechner gespeichert werden. So kann sich die jeweilige Website den Besucher und seine bevorzugten Einstellungen merken. Aber auch bei Cookies handelt es sich um geschützte Daten.
Die Akademie ging gegen die Löschungsanordnung gerichtlich vor. Sie machte geltend, dass ihr nicht zugerechnet werden könne, dass Facebook personenbezogene Daten verarbeite und sie Facebook auch nicht mit einer Datenverarbeitung beauftragt habe. Folglich hätte die Datenschutzbehörde direkt gegen Facebook vorgehen müssen.
Die Sache landete vor dem BVerwG. Und das rief im Revisionsverfahren schlussendlich den EuGH an und bat ihn um Hinweise, wie die zugrunde liegende Datenschutzrichtlinie auszulegen sei.
Wichtig | Das Verfahren betrifft „altes“ Datenschutzrecht. Dennoch sind die Hinweise auf die aktuelle Rechtslage (DSGVO) übertragbar. Darauf hat auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden hingewiesen.
Die Entscheidung des EuGH lässt sich wie folgt zusammenfassen (EuGH, Urteil vom 05.06.2018, Rs. C-210/16, Abruf-Nr. 201799):
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Der Sportverein Muster e. V. möchte neue jugendliche Mitglieder gewinnen. Dazu schaltet er auf Facebook eine Anzeige, dass seine „Fanseite“ bestimmten Nutzern angezeigt wird. Neben dem Alter und dem regionalen Umfeld kann er auch Vorgaben bezüglich des Geschlechts und der Hobbys von Nutzern machen. Folge: Nach Ansicht des EuGH trägt der Sportverein Muster mit seiner Fanseite damit dazu bei, dass personenbezogene Daten der Besucher seiner Seite verarbeitet werden. Und er profitiert von der Verarbeitung. |
Dass die Daten anonymisiert an den Betreiber der Fanseite weitergegeben werden, war für das Gericht irrelevant. Grund: Es wird für die Bestimmung des Verantwortlichen nicht verlangt, dass bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit jeder Zugang zu den personenbezogenen Daten hat. Dass der Betreiber einer Fanseite die Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, befreit ihn nicht davon, Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zu beachten.
Wichtig | Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit nicht zwangsläufig dazu führt, dass die Akteure die gleiche Verantwortung tragen. Der Grad der Verantwortlichkeit hängt vom Einzelfall ab. Damit ist klar, dass Ihr Verein nicht für Datenschutzverstöße von Facebook in vollem Umfang haftet, da Sie als Fanseitenbetreiber keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik von Facebook haben.
Die Reaktionen auf das Urteil reichten von „Betrifft uns nicht“ bis „Wir löschen unseren gesamten Facebook-Auftritt“. Beide Reaktionen sind nicht richtig. Richtig und nachvollziehbar ist aber, dass auch Ihr Verein als „Verantwortlicher“ anzusehen ist, wenn Sie eine Fanseite unterhalten. Daraus sollten Sie die richtigen Konsequenzen ziehen und Maßnahmen ergreifen. 2 kommen in Frage:
Sie können die Fanseite Ihres Vereins zumindest für eine gewisse Zeit auf „nicht sichtbar“ schalten. Gehen Sie wie folgt vor:
PRAXISTIPP | Ein komplettes Löschen ist nicht erforderlich und hätte zur Folge, dass alle Ihre „Likes“ weg wären. Den „Nicht-Sichtbarkeits-Status“ der Seite können Sie erst einmal so lange beibehalten, bis ggf. Facebook eine Lösung für eine Datenschutzerklärung für Fanseiten bereitstellt oder das BVerwG seine Entscheidung trifft. Beides kann lange dauern. |
Allgemein wird erwartet, dass Facebook entsprechend der Regelung in Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO mit den Betreibern von Fanseiten in einer Vereinbarung festlegt, wer welche Verpflichtung gemäß DSGVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Art. 13 und 14 nachkommt. Ob Facebook diesen Service dann noch kostenlos anbieten wird, steht nicht fest.
Halten Sie die Seite weiter sichtbar, kann ggf. die Datenschutzbehörde die Löschung der Seite verlangen. VB bezweifelt aber, dass Datenschutzbehörden nun massenhaft versuchen werden, Fanseiten von Vereinen oder kleinen Unternehmen auf Facebook löschen zu lassen. Deren „Feind“ ist und bleibt Facebook selbst.
Den Umweg über die Wirtschaftsakademie hatte die Behörde gewählt, weil es für sie einfacher war, diese zur Löschung aufzufordern, als Facebook zu einem datenschutzkonformen Verhalten zu bewegen. Da der EuGH auch klargemacht hat, dass bei mehreren Verantwortlichen nicht alle im selben Maß zur Verantwortung gezogen werden können, dürfte es ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde anordnet, Fanseiten zu löschen. Selbst eine Abmahnung dürfte im Vereinsbereich nicht zu erwarten sein, da der Datenschutz eher persönlichkeits- als wettbewerbsrelevante Aspekte betrifft.
PRAXISTIPP | Wenn Sie die Seite weiter sichtbar lassen wollen, sollten Sie aber auf jeden Fall einen entsprechenden Datenschutzhinweis anbringen. Auch darauf hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden hingewiesen.
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Musterforumlierung / Datenschutzerklärung Cookies |
Datenschutzerklärung Der Musterverein e. V. nutzt Facebook für seine Fanseite, auf der wir über die Aktivitäten des Vereins informieren. Damit nutzen wir die Seite und die durch Facebook gespeicherten Daten auch zu Werbezwecken für unseren Verein. Der Musterverein e. V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Musterhausen unter der Nummer ... eingetragen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ... ... und ... .... Die Anschrift des Vereins ist Musterstraße 1 in 23456 Musterhausen.
Facebook nutzt sog. Cookies, die durch Ihren Browser automatisch erstellt werden und auf Ihrem Endgerät (Computer, Laptop, Smartphone o. ä.) gespeichert werden. In diesem Cookie werden durch Ihr Endgerät Informationen an Facebook übermittelt. Wir erfahren dadurch nicht Ihre Identität. Weitere Informationen über den Einsatz von Cookies erfahren Sie in der Facebook-Cookie-Richtlinie, die Sie hier https://www.facebook.com/policies/cookies/ abrufen können. Welche Daten konkret von Facebook erfasst werden, können Sie in der Datenrichtlinie von Facebook einsehen: https://www.facebook.com/policy |
FAZIT | Das wichtige Thema Datenschutz scheint wieder mal auf den Rücken der Kleinen ausgetragen zu werden. Wenn Sie auf Ihrer Fanseite aber eine Datenschutzerklärung aufnehmen, dürften Sie die Gefahr eines Bußgelds vorerst minimiert haben. Das EuGH-Urteil erging „nur“ zu Facebook, dürfte jedoch auch auf die anderen Social Media Kanäle, wie Twitter, Instagram, Pinterest u. ä. anwendbar sein. Nehmen Sie deshalb auch da eine Datenschutzerklärung auf. |
Entscheidung: OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.11.2015, Az.: 12 W 1845/15
I. Vorbemerkung
Das Vereinsrecht sieht im Wesentlichen zwei Normen vor, die die Beschränkung der Haftung von Vereinsorganen bzw. -mitgliedern regeln.
Diese Norm beschränkt die Haftung von Organmitgliedern oder besonderen Vertretern, die unentgeltlich tätig werden oder nur die Ehrenamtspauschale i.H.v. 720 Euro jährlich erhalten, bei der Wahrnehmung der übertragenden Aufgaben auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Diese Haftungsbeschränkung gilt zum einen dem Verein (§ 31a Abs. 1 S. 1) und zum anderen den Mitgliedern gegenüber (§ 31a Abs. 1 S. 2). Zudem sieht Abs. 2 einen Anspruch auf Befreiung einer Verbindlichkeit, die einem Dritten gegenüber besteht, gegen den Verein vor.
Der nachfolgende Paragraph weitet diese Haftungsbeschränkung auch auf Vereinsmitglieder aus, die unentgeltlich tätig werden oder nur die Ehrenamtspauschale i.H.v. 720 Euro jährlich erhalten.
II. Das UrteilDas OLG Nürnberg musste in einem Fall entscheiden, in dem einem Organmitglied eine über § 31a BGB hinausgehende Haftungsbeschränkung zugestanden wurde. Fraglich war, ob dies mit § 31a BGB vereinbar ist.
Zunächst stellte das OLG klar, dass gem. § 40 BGB die §§ 31a, 31b (mit Ausnahme von § 30a Abs. 1 S. 2) zwingendes Recht seien. Vereine können also diese Haftungsbeschränkung nicht in der Satzung ausschließen. Anschließend arbeitete das Gericht den Schutzzweck der Norm heraus, der darin zu sehen sei, dass unentgeltlich tätig werdende oder nur geringfügig entlohnte Vereinsorgane bzw. -mitglieder vor hohen finanziellen Belastungen im Rahmen einer Haftung geschützt werden sollen.
Daraus folgerte das OLG, dass die §§ 31a, 31b lediglich einen Mindestschutz darstellen, weswegen in einer Satzung auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann. Eine erweiterte Haftungsbeschränkung ist daher zulässig.
III. Hinweis
Für Vereine gilt zu beachten, dass ein Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Handeln nicht nur wenig sinnvoll, sondern wegen § 276 III BGB auch nicht möglich ist.
Quelle: Rechtssprechungsübersicht | Jahresabo bei uns im Shop
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Autor und Herausgeber der "Rechtsprechungsübersicht" ist Stefan Wagner, Jurist, Dozent an der Führungsakademie des DOSB in Köln, Referatsleiter in der Staatskanzlei in Dresden und Mitautor des Loseblattwerks "Der Verein".