Kenntnisse über Zivilrecht & Co. sind für den Vereinsvorstand unerlässlich. Denn was ist, wenn doch einmal etwas passiert und sich Ihr Verein mit einer Klage konfrontiert sieht? Worauf müssen Sie sich als Vereinsvorstand einstellen? Welche Rechte und Pflichten haben Sie? Was gibt es zu beachten? Der VVS informiert Sie regelmäßig über die neuesten Entwicklungen in Zivilrecht & Co., die für Sie und Ihren Verein wichtig sind.
| Die ersten Lockerungen im Vereinsbereich sind in Kraft. Die Vereinsgaststätte darf wieder öffnen, Bildungsangebote dürfen gemacht werden, teilweise sind auch Versammlungen wieder möglich. Eine der Auflagen ist, dass Sie nachhalten müssen, wer das Angebot in Anspruch genommen hat. Was in datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten ist, hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen zusammengefasst. |
Erfassungslisten
Wenn Sie die Namen, Anschriften und Kontaktdaten erfassen, müssen Sie gewährleisten, dass diese Daten nicht von anderen gelesen werden können. Entweder erfragen Sie die Daten direkt ein oder geben für jeden Besucher ein gesondertes Blatt aus. Lassen Sie die Besucher selbst in Listen eintragen lassen, müssen Sie die anderen Daten abdecken.
Informationspflichten nach DSGVO
Auch wenn es um den Infektionsschutz geht, müssen Sie die nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Informationen geben. Hierbei handelt es sich um die bereits bekannten Punkte:
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Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen |
Hier geben Sie den Vereinsnamen mit dem vertretungsberechtigten Vorstand an. |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten |
Soweit ein solcher bestellt wurde. |
Zweck der Verarbeitung |
Behördliche Vorgabe zum Zwecke des Infektionsschutzes |
Empfänger |
Gesundheitsamt oder eine andere zuständige Behörde |
Dauer der Speicherung |
Höchstens ein Monat |
Hinweise |
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Sonstiges
Sie müssen diese Daten spätestens nach einem Monat vernichten. Dies muss datenschutzkonform, z. B. durch Schreddern, geschehen. Sie dürfen diese Daten der zuständigen Behörde nur auf schriftliche Aufforderung geben. Die Herausgabe sollte ausschließlich per Post oder Bote erfolgen. Eine anderweitige Nutzung der Daten ist unzulässig. Nach Art. 30 DSGVO muss Ihr Verein ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Diese Erfassungslisten müssen Sie dort auch aufnehmen.