Vereinsheim: Bei Ruhestörung haftet nicht der Vorstand

| Geht von Vereinsanlagen eine Ruhestörung aus, richtet sich ein Unterlassungsanspruch gegen den Verein und nicht gegen seinen Vorstand. Das hat das LG Hamburg für einen Verein entschieden, der sein Vereinsheim für private Feiern vermietet hatte. |

 

Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die in der Nachbarschaft des Vereinsheims angesiedelt war, den Vorstand wegen Ruhestörung verklagt. Das LG stellte fest, dass dem Verein die Vermietung des Vereinshauses nicht generell untersagt werden kann. Es gebe auch keine Anspruchsgrundlage gegen den Vorstand. § 31 BGB regelt die Haftung des Vereins für seine Organe. Vermieter und damit Störer im Sinn des §§ 906, 1004 BGB ist allein der Verein. Nur er kann damit auch Adressat eines Verbots sein (LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2017, Az. 321 S 65/16, Abruf-Nr. 201306).

Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 3 | ID 45309094
 
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