Vereine können ihre Haftung durch Satzungsgestaltung weiter beschränken als nach BGB

Ein Verein kann in seiner Satzung die Haftung von Vorständen und Vereinsmitgliedern stärker beschränken als es § 31a und 31b BGB vorgeben. Das hat das OLG Nürnberg klargestellt. |

Die Regelungen im BGB

§ 31a und 31b BGB stellen Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder sowie beauftragte Ehrenamtler von der Haftung bei leicht fahrlässigem Handeln frei. Das gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber den Mitgliedern. Voraussetzung ist, dass es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten handelt.
Die Vergütung dafür darf nicht höher sein als 720 Euro (Hinweis: seit 2021 nicht höher als 840,00 €) pro Jahr.

Keine Befreiung sieht das BGB bei der Haftung für Schäden vor, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

Wichtig | § 31a und b BGB begrenzen die Haftung nur im Innenverhältnis. Die Außenhaftung - gegenüber Dritten - ist nicht begrenzt. Hat der Verein kein ausreichendes Vermögen für diese Haftungsübernahme, greift deswegen die Freistellung von der Außenhaftung nicht. Der Ehrenamtler haftet gesamtschuldnerisch neben dem Verein.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg

In der Satzung kann der Verein aber auch eine Haftungsfreistellung für grobe Fahrlässigkeit festlegen. Für das OLG Nürnberg gewährleisten die §§ 31a und 31b BGB nämlich nur so etwas wie einen Mindestschutz. Nach unten darf nicht abgewichen werden, wohl aber „nach oben“. Folglich ist eine satzungsmäßige Haftungsbeschränkung auch für grob fahrlässiges Verhalten möglich. Dies entspricht nach Auffassung des OLG auch dem Gesetzeszweck (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2015, Az. 12 W 1845/15, Abruf-Nr. 146073).

Wichtig | Ein Haftungsfreistellung für Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden, ist aber auch per Satzung nicht möglich (§ 273 Abs. 3 BGB).

Konsequenzen für Ihre Haftungsfreistellungspraxis

Für die Haftungsfreistellungspraxis in der Vereinssatzung ergeben sich folglich zwei Spielfelder.

Haftungsbegrenzung für vergütete Vorstände

Eine Haftungsbeschränkung per Satzung ist insbesondere für vergütete Vorstände sinnvoll. Hier greift nämlich auch die Befreiung des § 31a BGB bei einfacher Fahrlässigkeit nicht. Üblich ist es deswegen hier, die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu begrenzen. Eine solche Haftungsausschlussklausel könnte wie folgt lauten:

Satzungsklausel / Haftungsbegrenzung des Vorstands

Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.

Wichtig | Auch die Haftungsfreistellung per Satzung bezieht sich aber nur auf das Innenverhältnis. Die Satzung wirkt nur gegenüber Mitgliedern, nicht aber gegenüber Nichtmitgliedern, wie etwa Besuchern der Vereinsveranstaltungen.

Haftungsbeschränkung gegenüber den Mitgliedern

Anders als gegenüber Dritten kann die Satzung nicht nur für den Vorstand, sondern auch für den Verein die Haftung gegenüber Mitgliedern beschränken. Sinnvoll ist das insbesondere bezüglich der spezifischen Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft selbst ergeben - die also gegenüber Dritten nicht bestehen. Ein Haftungsausschluss ist insbesondere bei den Fällen sinnvoll, die die Versicherung nicht deckt.

Satzungsklausel / Haftungsbegrenzung gegenüber Mitgliedern

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

Freistellung auch für grobe Fahrlässigkeit?

Eine Haftungsfreistellung auch bei grober Fahrlässigkeit sollte aber gut überlegt sein. Schließlich erwartet der Verein vom Vorstand, dass dieser bei der Ausübung seines Amts die entsprechende Sorgfalt walten lässt.

 

PRAXISHINWEIS | Eine pauschale Freistellung ist nach Auffassung von VB nicht dienlich. Sollte ein Schadensfall eintreten, kann der Verein immer noch darauf verzichten, den Vorstand in Anspruch zu nehmen - auch bei grober Fahrlässigkeit.

 

Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung kann ein solcher Verzicht zudem im Widerspruch zum Gemeinnützigkeitsrecht stehen. Erfolgt ein Verzicht, der in dieser Weise bei Dritten nicht üblich ist, verstößt der Verein gegen das Verbot des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO: Er begünstigt nämlich den Vorstand „durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen“. Ein hoher Anspruchsverzicht stellt aber faktisch eine erhebliche finanzielle Besserstellung des Vorstandsmitglieds im Vergleich zu Dritten dar.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 01 / 2016 | Seite 16 | ID 43780531
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