Alkoholisierte Besucher treiben Unfug ‒ Verein haftet

Ein Verein haftet als Veranstalter, wenn Besucher in angemieteten Räumen die Notruftaste des Fahrstuhls betätigen. Das entschied das LG Koblenz im Fall eines Karnevalsvereins.

Der Verein hatte von der Gemeinde das Bürgerhaus für eine Saisons-Eröffnungsfeier angemietet. Im Mietvertrag übernahm der Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die Gemeinde von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei.

Bei der Saisons-Eröffnungsfeier wurde mehrfach die Notruftaste des Aufzugs betätigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen Mitarbeiter zur Überprüfung und stellte diesen Einsatz der Gemeinde in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden.

Die Gemeinde verklagte den Verein auf Ersatz der Kosten und bekam vor dem LG Recht.
Die Kosten, die durch die Auslösung des Notrufs entstanden, waren zwar nicht vom Wortlaut der Haftungsklausel im Vertrag umfasst. Die Klausel musste nach Ansicht des LG aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ergänzend so ausgelegt werden. Die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs liege allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters, weil nur er Einfluss darauf hatte, wer Zutritt zu seiner Veranstaltung bekam. Der Verein müsse bei einer Karnevalsfeier auch durchaus mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern rechnen

(LG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2021, Az. 6 S 238/20, Abruf-Nr. 224910).

Wichtig | Der Fall zeigt, dass Vereine, die mit dem Vermieter eine bei solchen Verträgen übliche Haftungsübernahme vereinbaren, auch auf nicht unmittelbar naheliegende Schadenfälle achten müssen.

Quelle: IWW VereinsBrief, Ausgabe 10 / 2021 | Seite 2 | ID 47700412
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