Wann haftet der Verein per Duldungs- und Anscheins-vollmacht?

Schließen Personen, die nicht als Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind, im Namen des Vereins Rechtsgeschäfte ab, riskiert der Verein eine Haftung für diese Verträge nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Ein solches Risiko besteht aber nicht ohne Weiteres. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Brandenburg.

Im konkreten Fall hatte ein Landwirt im Namen eines aufgelösten Reitvereins Maschinen ausgeliehen. Weil die Maschinen auf dem früheren Vereinsgelände standen, konnte der Anschein entstehen, der Landwirt habe tatsächlich für den Verein gehandelt. Die Verleihfirma verklagte deswegen den Verein auf Zahlung und Schadenersatz. Da der Verein bereits liquidiert war, wollte sie den Liquidator in Haftung nehmen. Das Gericht lehnt eine solche Inhaftungnahme ab. Zwar hatte der Liquidator seine Pflichten verletzt, weil er die Liquidation nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben hatte. Das Gericht sah aber keine Voraussetzung für eine Zurechnung zum Verein nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.

Voraussetzung der Zurechnung des Handelns zum Verein aufgrund einer Duldungsvollmacht wäre, so das OLG, dass der Landwirt mit Wissen des Vereins auftrat und der Geschäftspartner dieses Auftreten so verstehen durfte, dass der Verein tatsächlich eine Vollmacht erteilt hatte. Die Firma konnte aber nicht nachweisen, dass der Landwirt mit Wissen des Liquidators handelte. Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht kommt in Frage, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht erkennt, wenn er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Dabei muss das Handeln des Vertreters von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein. Dazu hätte der Landwirt wiederholt für den Verein auftreten müssen. Das war aber nicht der Fall. Ebenso wenig hätte der Verein erkennen können, dass Maschinen auf seinen Namen bestellt wurden, weil er das Gelände, wo sie standen, nicht mehr nutzte (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2023, Az. 7 U 130/22, Abruf-Nr. 234935).

Quelle: IWW VereinsBrief. 05.2023

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