Wann haftet der Liquidator eines Vereins dessen Gläubigern? Mit dieser Frage hat sich das OLG Brandenburg auseinandergesetzt.
Hintergrund Nach § 53 BGB haften Liquidatoren den Gläubigern eines Vereins, wenn sie ihre Pflichten verletzen oder Vermögen, das zur Befriedigung der Gläubiger bestimmt ist, anderweitig verwenden. Zu den Pflichten der Liquidatoren gehören
- die Beantragung des Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- die Einhaltung des Sperrjahres,
- die Hinterlegung oder Besicherung der Beträge, die der Verein bekannten Gläubigern schuldet, die sich nicht melden,
- die Bekanntmachung der Liquidation im entsprechenden (Amts-)Blatt.
Die Bekanntmachung dient der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, damit die Erfüllung der Forderung aus dem Vereinsvermögen im laufenden Sperrjahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auflösung gewährleistet werden kann. Das Vermögen wird erst nach Ablauf des Sperrjahrs an die Anfallberechtigten verteilt. Ohne die Bekanntmachung beginnt der Lauf des Sperrjahrs nicht. Unterlässt der Liquidator die Bekanntmachung, haftet er nicht automatisch persönlich. Will ein Gläubiger über das Sperrjahr hinaus eine Forderung geltend machen, muss er nachweisen, dass seine Forderung dem Verein bekannt war und er nicht über die Liquidation informiert worden war (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2023, Az. 7 U 130/22, Abruf-Nr. 234935).